Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autogalerie Dresden rent GmbH (Stand 01.06.2009) §1 Präambel Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge die mit unseren Kunden abgeschlossen werden. Davon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner entfalten uns gegenüber keine bindende Wirkung. Etwas anderes gilt nur dann, falls wir die Geschäftsbedingungen unserer Partner ausdrücklich und schriftlich anerkennen. §2 Zustand des Fahrzeuges Wir übergeben dem Mieter ein optisch unbeschädigtes einwandfreies betriebs- und verkehrssi - cheres Fahrzeug mit vollem Tank entsprechend der Beschreibung auf dem Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter abgerechnet. §3 Versicherung Das Fahrzeug ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung - Teilkaskoversicherung. Auf Wunsch des Mieters wird das angemietete Fahrzeug gegen besonderes Entgelt vollkasko - versichert. Wünscht der Mieter zudem eine generelle Haftungspflichtbefreiung für die nicht von der Vollkasko umfassten Schadensnebenkosten, so wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gegen besonderes Entgelt mit dem Mieter abgeschlossen. Das Entgelt hierfür rich - tet sich jeweils nach der gültigen Preisliste. §4 Reparaturen Wird während der Mietzeit Wartung oder Reparatur notwendig, um den Betrieb und die Verkehrssicherheit des angemieteten Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt ohne unsere Einwilligung bis zu einem Kostenbetrag in Höhe von EUR 50,00 beauftragen. Sind größere Reparaturen notwendig, so hat der Mieter vorher unsere Einwilligung einzuholen. Die Reparatur darf ausschließlich in den Vertragswerkstätten des jeweiligen Herstellers des angemieteten Fahrzeugs vorgenommen werden. Der Mieter hat die Werkstatt in jedem Fall auf die Herstellergarantie hinzuweisen. Die anfallenden Reparaturkosten werden von uns übernommen, soweit der Mieter nicht den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat bzw. gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag und/oder diesen Bedingungen verstoßen hat. §5 Haftung des Vermieters Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine für den betref - fenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, ist die Regulierung durch die Versicherungsgesellschaft vorrangig. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. §6 Haftung des Mieters / Anzeigepflicht Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung umfasst insbesondere auch die Schadensneben - kosten, wie z.B. Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietausfalikosten sowie die Wertminderung. Bei Diebstahl, Brand, Explosion oder Schäden durch Haarwild ist die Haftung des Mieters auf die Höhe des Selbstbehaltes der Teilkaskoversicherung beschränkt, sofern die Beschädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder der Mieter gegen die Anzeigepflicht gemäß § 6 verstoßen hat. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit ent - steht, sowie bei Unfallflucht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässi - gen Durchfahrtshöhe und/oder Breite verursacht werden. Ferner haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z. B. bei Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, Weiterver - mietung, Güterfernverkehrsbeförderung etc.), durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden sind der Mieter und der ggf. berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und uns zu verständigen, am Unfallort Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse oder anderweitige Zugeständnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, uns unverzüglich jedenfalls innerhalb von 3 Tagen nach dem Vorfall einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Sollten wir durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Obliegenheiten den an unserem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei dem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für unseren Schaden in voller Höhe. Der Mieter ist verpflichtet auch nicht unfallbedingte Schäden oder Störungen an dem angemie - teten Fahrzeug auch wenn diese zwischenzeitlich behoben wurden — uns bei Rückgabe des Kraftfahrzeugs ohne Aufforderung anzuzeigen § 7 Mietpreis Die Mietgebühren werden nach der Vereinbarung im Mietvertrag unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Unsere Preisliste wird dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegt Bei Berechnung der Mietgebühren wird der Anmiet- und Rückgabetag jeweils als voller Tag angesetzt. Wird das Mietfahrzeug außerhalb unserer Geschäftsraume über - nommen bzw. zurückgegeben, so hat der Mieter zusätzlich die bei der Zustellung und Abholung des Fahrzeuges anfallenden Kilometer gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste zu bezahlen. Wünscht der Mieter die Übergabe des Fahrzeuges außerhalb unserer Öffnungszeiten, so wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugübergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern die Mietgebühren nicht nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kreditiert wurden. Während des Verzuges ist unsere Forderung mit 5% über dem Basiszinssatz, bei Verträgen, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Angaben des Mieters zur Person, über Benutzungsdauer und seine Zahlungsfähigkeit müs - sen wahrheitsgemäß erfolgen. Bei Zahlungsverzug bzw. gesicherten Erkenntnissen darüber, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters nach Vertragsabschluss erheblich ver - schlechtert haben, sind wir berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges bzw. die weitere Überlas - sung desselben von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen. Gegen unsere Ansprüche kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht. §8 Fahrberechtigte Das angemietete Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jewei - ligen Fahrers im gleichen Umfang wie sein eigenes zu vertreten. Sofern der Mieter die Eintragung weiterer Fahrer wünscht, ist die Erweiterung des Mietvertrages gegen eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste grundsätzlich möglich, sofern gegen die aufzuneh - mende Person keine Vorbehalte bestehen. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis vorlegen, werden wir vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich weitere berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendi - gen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. §9 Obhutspflicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Insbesondere hat der Mieter die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes vorzunehmen. Fahrten ins Ausland sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden - zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, - für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, - zur gewerblichen Personenbeförderung, - zur Weitervermietung, - zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, - zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begange - ne Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschrif - ten. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erhe - ben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begange - ner Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 8,50 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. § 10 Fahrzeugrückgabe Der Mieter ist verpflichtet, uns das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort wäh - rend unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Der Mietvertrag endet ausschließ - lich bei unserem im Mietvertrag genannten Geschäftssitz. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Rückgabedatum ist nicht möglich. § 11 Datenschutz Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir berech - tigt, die im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten zu ver - arbeiten. § 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Zugangsnachweis Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der im Mietvertrag genannte Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der im Mietvertrag genannte Geschäftssitz. Zum Nachweis des Zugangs von schriftlichen Erklärungen genügt es, dass diese durch Einwurf- Einschreiben an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt worden ist. § 13 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrückli - chen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
FAHRZEUGVERMIETUNG
Dresden
Die Autovermietung mit den Trikes
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Autogalerie Dresden rent GmbH (Stand 01.06.2009) §1 Präambel Die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge die mit unseren Kunden abgeschlossen werden. Davon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner entfalten uns gegenüber keine bindende Wirkung. Etwas anderes gilt nur dann, falls wir die Geschäftsbedingungen unserer Partner ausdrücklich und schriftlich anerkennen. §2 Zustand des Fahrzeuges Wir übergeben dem Mieter ein optisch unbeschädigtes einwandfreies betriebs- und verkehrssi - cheres Fahrzeug mit vollem Tank entsprechend der Beschreibung auf dem Mietvertrag. Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, werden die Kraftstoffkosten gegenüber dem Mieter abgerechnet. §3 Versicherung Das Fahrzeug ist nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung (AKB) wie folgt versichert: - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung - Teilkaskoversicherung. Auf Wunsch des Mieters wird das angemietete Fahrzeug gegen besonderes Entgelt vollkasko - versichert. Wünscht der Mieter zudem eine generelle Haftungspflichtbefreiung für die nicht von der Vollkasko umfassten Schadensnebenkosten, so wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gegen besonderes Entgelt mit dem Mieter abgeschlossen. Das Entgelt hierfür rich - tet sich jeweils nach der gültigen Preisliste. §4 Reparaturen Wird während der Mietzeit Wartung oder Reparatur notwendig, um den Betrieb und die Verkehrssicherheit des angemieteten Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt ohne unsere Einwilligung bis zu einem Kostenbetrag in Höhe von EUR 50,00 beauftragen. Sind größere Reparaturen notwendig, so hat der Mieter vorher unsere Einwilligung einzuholen. Die Reparatur darf ausschließlich in den Vertragswerkstätten des jeweiligen Herstellers des angemieteten Fahrzeugs vorgenommen werden. Der Mieter hat die Werkstatt in jedem Fall auf die Herstellergarantie hinzuweisen. Die anfallenden Reparaturkosten werden von uns übernommen, soweit der Mieter nicht den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat bzw. gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag und/oder diesen Bedingungen verstoßen hat. §5 Haftung des Vermieters Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine für den betref - fenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, ist die Regulierung durch die Versicherungsgesellschaft vorrangig. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. §6 Haftung des Mieters / Anzeigepflicht Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden am gemieteten Fahrzeug nach den allgemeinen Haftungsregeln. Die Haftung umfasst insbesondere auch die Schadensneben - kosten, wie z.B. Sachverständigen-, Abschlepp- und Mietausfalikosten sowie die Wertminderung. Bei Diebstahl, Brand, Explosion oder Schäden durch Haarwild ist die Haftung des Mieters auf die Höhe des Selbstbehaltes der Teilkaskoversicherung beschränkt, sofern die Beschädigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder der Mieter gegen die Anzeigepflicht gemäß § 6 verstoßen hat. Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht oder aber der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit ent - steht, sowie bei Unfallflucht. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachtung der zulässi - gen Durchfahrtshöhe und/oder Breite verursacht werden. Ferner haftet der Mieter unbeschränkt für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten oder durch verbotene Nutzung (z. B. bei Motorsport, Benutzung des Fahrzeugs zu Straftaten, Weiterver - mietung, Güterfernverkehrsbeförderung etc.), durch unsachgemäße Behandlung oder durch das Ladegut entstanden sind. Bei Unfällen, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schäden sind der Mieter und der ggf. berechtigte Fahrer verpflichtet, unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und uns zu verständigen, am Unfallort Beteiligte und Zeugen namentlich und mit Anschrift zu notieren und keine Schuldanerkenntnisse oder anderweitige Zugeständnisse Dritten gegenüber abzugeben. Der Mieter verpflichtet sich, uns unverzüglich jedenfalls innerhalb von 3 Tagen nach dem Vorfall einen detaillierten Unfallbericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Sollten wir durch einen Verstoß gegen die vorgenannten Obliegenheiten den an unserem Fahrzeug entstandenen Schaden weder bei dem Kaskoversicherer, noch bei einem dritten Beteiligten durchsetzen können, haftet der Mieter für unseren Schaden in voller Höhe. Der Mieter ist verpflichtet auch nicht unfallbedingte Schäden oder Störungen an dem angemie - teten Fahrzeug auch wenn diese zwischenzeitlich behoben wurden — uns bei Rückgabe des Kraftfahrzeugs ohne Aufforderung anzuzeigen § 7 Mietpreis Die Mietgebühren werden nach der Vereinbarung im Mietvertrag unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Unsere Preisliste wird dem Mieter vor Abschluss des Mietvertrages vorgelegt Bei Berechnung der Mietgebühren wird der Anmiet- und Rückgabetag jeweils als voller Tag angesetzt. Wird das Mietfahrzeug außerhalb unserer Geschäftsraume über - nommen bzw. zurückgegeben, so hat der Mieter zusätzlich die bei der Zustellung und Abholung des Fahrzeuges anfallenden Kilometer gemäß unserer jeweils gültigen Preisliste zu bezahlen. Wünscht der Mieter die Übergabe des Fahrzeuges außerhalb unserer Öffnungszeiten, so wird eine zusätzliche Gebühr entsprechend unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet. Der Mietpreis ist bei Fahrzeugübergabe ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern die Mietgebühren nicht nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung kreditiert wurden. Während des Verzuges ist unsere Forderung mit 5% über dem Basiszinssatz, bei Verträgen, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Die Angaben des Mieters zur Person, über Benutzungsdauer und seine Zahlungsfähigkeit müs - sen wahrheitsgemäß erfolgen. Bei Zahlungsverzug bzw. gesicherten Erkenntnissen darüber, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters nach Vertragsabschluss erheblich ver - schlechtert haben, sind wir berechtigt, die Übergabe des Fahrzeuges bzw. die weitere Überlas - sung desselben von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen. Gegen unsere Ansprüche kann der Mieter nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht. §8 Fahrberechtigte Das angemietete Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dessen angestellten Berufsfahrern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter hat das Handeln des jewei - ligen Fahrers im gleichen Umfang wie sein eigenes zu vertreten. Sofern der Mieter die Eintragung weiterer Fahrer wünscht, ist die Erweiterung des Mietvertrages gegen eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste grundsätzlich möglich, sofern gegen die aufzuneh - mende Person keine Vorbehalte bestehen. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis vorlegen, werden wir vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Mieter hat eigenständig zu prüfen, ob sich weitere berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu hat er alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendi - gen Erkundigungen einzuziehen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen Namen und Anschriften aller Fahrer schriftlich bekannt zu geben. §9 Obhutspflicht Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Insbesondere hat der Mieter die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug immer ordnungsgemäß zu verschließen und insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes vorzunehmen. Fahrten ins Ausland sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden - zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, - für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, - zur gewerblichen Personenbeförderung, - zur Weitervermietung, - zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, - zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begange - ne Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschrif - ten. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erhe - ben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begange - ner Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält die Vermieterin vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von 8,50 inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. § 10 Fahrzeugrückgabe Der Mieter ist verpflichtet, uns das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort wäh - rend unserer gewöhnlichen Geschäftszeiten zurückzugeben. Der Mietvertrag endet ausschließ - lich bei unserem im Mietvertrag genannten Geschäftssitz. Eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Rückgabedatum ist nicht möglich. § 11 Datenschutz Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind wir berech - tigt, die im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten zu ver - arbeiten. § 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Zugangsnachweis Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der im Mietvertrag genannte Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Erfüllungsort ist der im Mietvertrag genannte Geschäftssitz. Zum Nachweis des Zugangs von schriftlichen Erklärungen genügt es, dass diese durch Einwurf- Einschreiben an die uns zuletzt bekannt gegebene Adresse abgesandt worden ist. § 13 Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer der vorgenannten Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der ausdrückli - chen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
FAHRZEUGVERMIETUNG
Dresden
Die Autovermietung mit den Trikes